Recht & Praxis
2. Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit · Von Marcel Czeranski

Festgeld für Minderjährige: So funktioniert das Konto auf Kindesnamen

Dürfen Minderjährige überhaupt ein Festgeldkonto besitzen? Ja – aber mit klaren rechtlichen Spielregeln. Dieser Ratgeber erklärt, wer das Konto eröffnet, wem das Geld gehört, welche Unterlagen Sie brauchen und was steuerlich gilt.

Dürfen Minderjährige ein Festgeldkonto haben?

Die kurze Antwort: Ja. Ein Festgeldkonto für Minderjährige ist rechtlich ohne Weiteres möglich – der Minderjährige ist dabei selbst der Kontoinhaber. Was Minderjährige allerdings nicht dürfen, ist das Konto eigenständig zu eröffnen. Der Grund liegt in den §§ 106 ff. BGB: Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Verträge, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen – und dazu zählt ein Kontovertrag mit der Bank –, benötigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

In der Praxis heißt das: Die Eltern schließen den Festgeldvertrag im Namen des Kindes ab und führen das Konto, bis das Kind volljährig ist. Der berühmte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) hilft hier übrigens nicht weiter – er deckt kleine Alltagsgeschäfte mit überlassenem Taschengeld ab, nicht aber die Eröffnung eines Bankkontos mit einer Mindestanlage von mehreren tausend Euro.

Wichtig für die Einordnung: Diese Seite behandelt die rechtliche und praktische Seite des Kontos auf Kindesnamen. Warum Festgeld gegenüber Sparbuch und Co. auch finanziell überzeugt, lesen Sie in unserem Ratgeber Festgeld für Kinder.

Wer eröffnet und verwaltet das Konto?

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Sorgeberechtigten die Kontoeröffnung beantragen und unterschreiben – auch dann, wenn die Eltern getrennt leben. Die Bank prüft das genau, denn sie darf den Vertrag nur mit Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter schließen. Eine Ausnahme gilt beim alleinigen Sorgerecht: Hier genügt die Unterschrift des allein sorgeberechtigten Elternteils, allerdings verlangt die Bank einen Nachweis, etwa die Negativbescheinigung des Jugendamts oder den gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss.

Nach der Eröffnung verwalten die Eltern das Konto gemeinsam: Sie legen die Laufzeit fest, entscheiden über eine Prolongation bei Fälligkeit und erteilen den Freistellungsauftrag. Wie die Eröffnung im Detail abläuft – vom Antrag über die Legitimation bis zur ersten Überweisung –, zeigen wir Schritt für Schritt in unserer Anleitung zur Kontoeröffnung sowie im Überblick Kinderkonto eröffnen.

Wem gehört das Geld auf dem Festgeldkonto?

Eine Frage, die viele Eltern unterschätzen: Das Guthaben auf einem Festgeldkonto für Minderjährige gehört dem Kind – vollständig und von Anfang an. Die Eltern verwalten das Vermögen nur treuhänderisch im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1642 BGB). Sie sind verpflichtet, das Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, und dürfen es nicht für eigene Zwecke verwenden – auch nicht „leihweise" für den Familienurlaub oder eine Autoreparatur.

Wer als Elternteil regelmäßig Geld vom Kinderkonto für sich abzweigt, riskiert nicht nur familienrechtliche Konsequenzen, sondern auch Rückforderungsansprüche des Kindes nach der Volljährigkeit. Ausführlich beleuchten wir das Thema im Ratgeber Kinderkonto: Wem gehört das Geld?.

Die klare Eigentumszuordnung hat auch Vorteile: Das Guthaben des Kindes ist vom Vermögen der Eltern getrennt. Es zählt nicht zur Insolvenzmasse der Eltern, und die Einlagensicherung von 100.000 € gilt für das Kind als eigene Person – zusätzlich zu den Freibeträgen der Eltern bei derselben Bank.

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Diese Unterlagen benötigen Sie

Für die Eröffnung eines Festgeldkontos für Minderjährige verlangen Banken üblicherweise folgende Dokumente:

Geburtsurkunde des Kindes: Sie belegt die Identität des Kindes und die Elternschaft. Alternativ akzeptieren viele Banken den Kinderausweis oder Kinderreisepass.

Ausweisdokumente beider Eltern: Personalausweis oder Reisepass beider Sorgeberechtigten, die sich im Rahmen der Legitimation (z. B. per VideoIdent oder PostIdent) identifizieren.

Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes: Die Steuer-ID wird jedem Kind kurz nach der Geburt automatisch zugeteilt und per Brief vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Sie wird für den Freistellungsauftrag benötigt.

Bei alleinigem Sorgerecht: zusätzlich die Negativbescheinigung des Jugendamts oder der Sorgerechtsbeschluss (siehe oben).

Beim U18-Festgeld der Renault Bank direkt kommt eine Besonderheit hinzu: Voraussetzung ist ein U18-Tagesgeldkonto bei derselben Bank, das als Referenzkonto dient. Es wird in der Regel im selben Antrag miteröffnet und eignet sich zugleich hervorragend für flexibles, monatliches Sparen neben der Festgeld-Einmalanlage.

Steuern: Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung

Steuerlich ist das Konto auf Kindesnamen ein echter Pluspunkt: Da das Kind Kontoinhaber ist, werden die Zinserträge auch dem Kind zugerechnet. Es hat einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr – unabhängig davon, ob die Eltern ihre eigenen Freibeträge bereits ausgeschöpft haben. Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank bleiben Zinsen bis zu dieser Grenze komplett steuerfrei; die Bank führt dann keine Abgeltungssteuer (25 % plus Solidaritätszuschlag) ab.

Liegen die Zinserträge des Kindes ausnahmsweise über 1.000 € im Jahr, lohnt sich der Blick auf die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt: Da Kinder in der Regel keine weiteren Einkünfte haben, bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.348 € (2026) zuzüglich Sparerpauschbetrag faktisch steuerfrei. Wie Sie Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung optimal einsetzen, erklärt unser Ratgeber Sparerpauschbetrag nutzen.

Ein Hinweis zur Sorgfalt: Das Finanzamt erkennt die steuerliche Zuordnung zum Kind nur an, wenn das Geld tatsächlich dem Kind gehört und die Eltern es nicht wie eigenes Vermögen behandeln. Wer das Konto nur als „Steuersparmodell" nutzt und regelmäßig für eigene Ausgaben darauf zugreift, riskiert die Aberkennung – ein weiterer Grund, die Vermögenssorge ernst zu nehmen.

Konditionen: Das U18-Festgeld der Renault Bank direkt

Spezielle Festgeldkonten für Minderjährige sind am deutschen Markt selten – die meisten Banken nehmen schlicht keine minderjährigen Kunden an. Die Renault Bank direkt gehört zu den wenigen Anbietern und verzinst das U18-Festgeld mit einer Zinsstaffel über fünf wählbare Laufzeiten. Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit garantiert:

Laufzeit Zinssatz p.a. Endbetrag bei 10.000 € Einmalanlage*
1 Jahr 2,75% 10.275 €
2 Jahre 2,85% 10.578 €
3 Jahre 2,90% 10.895 €
4 Jahre 2,95% 11.233 €
5 Jahre 3,00% 11.593 €

* Bei jährlicher Zinsgutschrift auf das Festgeldkonto (Zinseszins), Endbeträge gerundet. Zinssätze: Stand 2. Juli 2026.

Die Mindestanlage beträgt 2.500 €, nach oben ist der Betrag grundsätzlich unbegrenzt. Die Zinsen werden jährlich zum Jahresende sowie zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben – wahlweise auf das Festgeldkonto selbst (dann greift der Zinseszins-Effekt) oder auf das U18-Tagesgeldkonto. Welche Laufzeit zu welchem Sparziel passt, vergleichen wir im Laufzeiten-Vergleich.

Gut zu wissen: Festgeld ist eine Einmalanlage – ein monatlicher Sparplan auf das Festgeldkonto ist nicht möglich. Es eignet sich für größere Beträge, etwa Geldgeschenke von Großeltern oder bereits angespartes Guthaben ab 2.500 €. Wer regelmäßig kleinere Beträge zurücklegen möchte, kombiniert das Festgeld am besten mit einem Tagesgeldkonto; den direkten Vergleich beider Kontoarten finden Sie unter Festgeld vs. Tagesgeld.

Renault Bank U18-Festgeldkonto Bewertung

★★★★½
Zinsen 1 Jahr2,75% p.a.
Zinsen 2 Jahre2,85% p.a.
Zinsen 3 Jahre2,90% p.a.
Zinsen 4 Jahre2,95% p.a.
Zinsen 5 Jahre3,00% p.a.
ZinsgarantieGesamte Laufzeit
KontoführungKostenlos
Mindesteinlage2.500 €
Einlagensicherung100.000 € (EU)
ZinszahlungJährlich + bei Fälligkeit
VoraussetzungU18-Tagesgeldkonto
KontoinhaberDas Kind

Verfügungen vor Fälligkeit und Volljährigkeit

Festgeld heißt Festgeld, weil der Betrag für die vereinbarte Laufzeit fest angelegt ist: Eine vorzeitige Kündigung oder Teilauszahlung ist grundsätzlich nicht möglich – weder durch die Eltern noch durch das Kind. Was zunächst wie ein Nachteil klingt, ist in der Praxis oft ein Vorteil: Das Geld ist dem spontanen Zugriff entzogen, die Rendite steht vom ersten Tag an fest, und niemand muss der Versuchung widerstehen, das Ersparte des Kindes „mal eben" anzugreifen. Planungssicherheit ist beim Sparen für Minderjährige ein Wert an sich.

Zum Laufzeitende haben die Eltern die Wahl: Ohne Verlängerung überweist die Bank Anlagebetrag plus Zinsen automatisch auf das U18-Tagesgeldkonto. Alternativ lässt sich eine Prolongation – also eine erneute Anlage – im Zeitfenster von 35 Tagen bis 2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit beauftragen. Wer einen größeren Betrag flexibel halten möchte, kann ihn auch auf mehrere Laufzeiten verteilen; diese Zinstreppe sorgt dafür, dass regelmäßig ein Teil des Geldes fällig wird.

Mit 18 Jahren: Volle Kontrolle für das Kind

Mit dem 18. Geburtstag endet die Vermögenssorge der Eltern automatisch. Das Kind wird voll geschäftsfähig und übernimmt die alleinige Verfügungsgewalt über das Festgeldkonto – die Bank schreibt die frisch Volljährigen dazu in der Regel direkt an. Laufende Festgeldanlagen bestehen unverändert fort; über Prolongation oder Auszahlung entscheidet ab jetzt allein der junge Erwachsene.

Für viele Eltern ist das ein emotionaler Punkt: „Was, wenn mein Kind alles sofort ausgibt?" Rechtlich lässt sich das nicht verhindern – das Geld gehört dem Kind. Die beste Vorsorge ist finanzielle Bildung: Ein Festgeldkonto, dessen Entwicklung das Kind über Jahre mitverfolgt hat, ist dafür ein ideales Anschauungsobjekt. Begriffe wie Zinsen, Laufzeit und Zinseszins lassen sich am eigenen Konto greifbarer erklären als an jedem Schulbuchbeispiel.

Häufige Fragen zum Festgeld für Minderjährige

Kann ein Minderjähriger selbst ein Festgeldkonto eröffnen?

Nein. Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nach den §§ 106 ff. BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Ein Kontovertrag muss daher von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel beiden Eltern – abgeschlossen werden. Der Minderjährige ist aber selbst Kontoinhaber, das Guthaben gehört ihm.

Dürfen Eltern das Festgeld des Kindes für sich verwenden?

Nein. Nach § 1642 BGB verwalten Eltern das Vermögen des Kindes nur treuhänderisch und müssen es wirtschaftlich im Interesse des Kindes anlegen. Entnahmen für eigene Zwecke sind unzulässig und können nach der Volljährigkeit Rückforderungsansprüche des Kindes auslösen.

Was ist mit getrennten Eltern?

Entscheidend ist das Sorgerecht, nicht der Wohnort: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile die Kontoeröffnung unterschreiben, auch wenn sie getrennt leben. Nur bei alleinigem Sorgerecht genügt ein Elternteil – mit Nachweis, etwa der Negativbescheinigung des Jugendamts oder dem Sorgerechtsbeschluss.

Zählt das Guthaben bei BAföG?

Ja, grundsätzlich schon: Das Festgeld gehört dem Kind und zählt später bei einem BAföG-Antrag zu dessen eigenem Vermögen. Allerdings gilt ein Vermögensfreibetrag von aktuell 15.000 € für unter 30-Jährige – erst darüber liegendes Vermögen wird angerechnet. Die Details sollten Sie im Einzelfall beim BAföG-Amt klären.

Welche Bank bietet Festgeld für Minderjährige?

Nur wenige Banken akzeptieren Minderjährige als Festgeldkunden. Zu ihnen zählen die Renault Bank direkt mit dem U18-Festgeld (Staffelzinsen bis zu 3,00% p.a. bei 1 bis 5 Jahren Laufzeit, Mindesteinlage 2.500 €) und die NIBC mit ihrem Jugend-Festgeld. Voraussetzung bei der Renault Bank direkt ist ein U18-Tagesgeldkonto als Referenzkonto.

Einen ausführlichen Vergleich der beiden Anbieter finden Sie in unserem Ratgeber zum NIBC Jugend-Festgeld; weitere Antworten rund um das U18-Festgeld sammeln wir laufend in den FAQ.

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Marcel Czeranski
Über den Autor Marcel Czeranski

Marcel ist U18-Finanzexperte und hilft Eltern dabei, die beste Festgeldanlage für ihre Kinder zu finden. Er vergleicht Festgeld- und Sparkonten für Minderjährige und erklärt komplexe Finanzthemen verständlich und praxisnah.